AGB
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1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder der Agentur dtpwork design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Agentur dtpwork design als geistige Schöpfung gilt das Urherberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urherberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der Agentur dtpwork design und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.
1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die die Agentur dtpwork design in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar
2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Designleistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Entgelt für das Copyright.
2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Agentur dtpwork design für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2.5 Entstehen nach Auftragserteilung objektive Zweifel über die Kreditwürdigkeit oder Bonität des Auftraggebers (z.B. Wechselproteste, ungünstige Auskünfte u.a.), so ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten und in diesem Falle eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zu verlangen oder Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch hinsichtlich einer berechtigten Vorschußforderung des Auftragnehmers.
3. Fälligkeiten
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur dtpwork design Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert von der Agentur dtpwork design hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. Nr. /c UStG.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.
4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 Die Agentur dtpwork design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur dtpwork design abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur dtpwork design im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Die Agentur dtpwork design ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat die Agentur dtpwork design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur dtpwork design geändert werden.
5.6 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
5.7 Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an die Agentur dtpwork design zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
5.8 Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Erstreckt sich die Regelmäßigkeit auf mehr als 2 Jahre, beträgt die Kündiungsfrist 6 Monate.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster.
6.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind der Agentur dtpwork design Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur dtpwork design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur dtpwork design berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Agentur dtpwork design 10-20 einwandfreie ungefaltene Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Die Agentur dtpwork design ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1 Die Agentur dtpwork design haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.3 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Seiten der Agentur dtpwork design.
7.4 Überlassenen Materialien und Archivierung:
dtpwork design ist nicht verpflichtet, vom Kunden überlassene Daten und Unterlagen zu archivieren, soweit dtpwork design nicht gesetzlich oder vertraglich, zum Beispiel aufgrund einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, dazu verpflichtet ist.
7.5 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die Agentur dtpwork design nicht.
7.6 Soweit die Agentur dtpwork design notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur dtpwork design. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.7 Die Agentur dtpwork design übernimmt keine Haftung, wenn der Auftraggeber auf Proofs mit der dazugehörigen Endfreigabe verzichtet.
7.8 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur dtpwork design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.9 Sofern die Agentur dtpwork design selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt diese hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur dtpwork design zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
7.10 Inhalt des Onlineangebotes:
dtpwork design übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche gegen die Agentur dtpwork design, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Agentur dtpwork design kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur dtpwork design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist für beide Seiten Freiburg.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Kirchzarten im Januar 2021